Verhalten und Disziplinarrecht


Verhalten und Verhaltenskodex 

Arbeit in der Schule ist Arbeit in der Gesellschaft und somit sollten Lehrpersonen als Vorbilder gewisse Pflichten und einen Verhaltenskodex einhalten, welcher richtungsweisend die Lernenden als zukünftige mündige Bürger vorbereitet. Der im DPR vom 16. April 2013, Nr. 62 veröffentlichte Verhaltenskodex gibt diesbezüglich einen Rahmen vor und ist auf der Homepage der Abteilung Bildungsverwaltung (Deutsche Bildungsdirektion) einsehbar. Er legt die Mindestpflichten an Sorgfalt, Aufrichtigkeit, Unparteilichkeit und guter Führung fest, welche die öffentlich Bediensteten einhalten müssen.


Disziplinarrecht

Das Disziplinarrecht findet Anwendung, wenn ein disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten einer Lehrperson vorliegt. Dies ist der Fall, wenn eine vom Gesetz oder einer anderen Bestimmung (auch einer schulinternen Bestimmung) vorgesehene Dienstpflicht oder Verhaltensregel verletzt wird oder ein schuldhaftes Verhalten (ein fahrlässiges, grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten) festgestellt wird.

Auf ein solches Verhalten folgt eine Disziplinarmaßnahme von Seiten der Schulführungskraft beziehungsweise von Seiten der Landesschuldirektorin, wenn die Verfahren zu höheren Disziplinarstrafen (ab einer zeitweiligen Dienstsuspendierung von mehr als 10 Tagen) führen.


Disziplinarmaßnahmen

Je nachdem, wie gravierend das Vergehen einer Lehrperson ist, gibt es mehrere Stufen der Disziplinarmaßnahmen:

  1. schriftliche Ermahnung zur Einhaltung der eigenen Pflichten
  2. begründeter schriftlicher Verweis bei nicht gravierendem Vergehen bezüglich der eigenen pädagogischen und verwaltungstechnischen Verpflichtung
  3. Suspendierung von der Lehrtätigkeit bis zu 10 Tagen bei gravierender Nachlässigkeit, Verletzung des Amtsgeheimnisses oder Verletzung der Aufsichtspflicht;
  4. Suspendierung von der Lehrtätigkeit für eine Zeit von 11 Tagen bis zu einem Monat bei gravierender Nachlässigkeit, Verletzung des Amtsgeheimnisses oder Verletzung der Aufsichtspflicht;
  5. Suspendierung von der Lehrtätigkeit für eine Zeit von einem Monat bis zu sechs Monaten für die oben angeführten Vergehen bei besonderer Schwere, bei Handlungen im Eigeninteresse, bei Verletzung der eigenen Pflichten, die das regelmäßige Funktionieren der Schule hindern oder bei Autoritätsmissbrauch;
  6. Suspendierung von der Lehrtätigkeit für eine Zeit über sechs Monate und anschließende Zuweisung anderer Aufgaben bei einem oder mehreren gravierenden Vergehen, die insgesamt eine Haftstrafe von nicht weniger als drei Jahren ergeben;
  7. endgültige Amtsenthebung bei schweren Vergehen, die in gravierendem Widerspruch mit der Lehrtätigkeit stehen, bei vorsätzlichen Vergehen, welche der Schule, der Verwaltung, den Schüler*innen oder deren Familien Schaden zugefügt haben, bei Veruntreuung öffentlichen Eigentums oder Geldes, bei öffentlicher Nichteinhaltung von Dienstanweisungen, bei Annahme von Schmiergeldern oder gravierendem Autoritätsmissbrauch.

Die Schulführungskraft ist für Sanktionen geringeren Ausmaßes, also für die schriftliche Ermahnung, den begründeten schriftlichen Verweis und die Suspendierung von der Lehrtätigkeit bis zu 10 Tagen zuständig, für Sanktionen darüber hinaus ist die Bildungsdirektion zuständig.

Die Disziplinarmaßnahme kann durch das Einreichen eines Rekurses beim Arbeitsgericht angefochten werden. Ein Schlichtungsversuch ist erstrebenswert, jedoch nicht verpflichtend.



Eignung für den Dienst

Ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung für den Dienst wird immer dann eingeleitet, wenn Probleme gesundheitlicher Natur bzw. psychophysische Probleme bei Lehrpersonen festgestellt werden. Auf Antrag der Lehrperson selbst oder der zuständigen Schulführungskraft beantragt die Landesschuldirektorin eine medizinische Abklärung der Eignung für den Unterricht. Zuständig dafür ist die rechtsmedizinische Kommission der Abteilung Rechtsmedizin beim Südtiroler Sanitätsbetrieb bzw. die Commissione Medica di Verifica in Trient. Das Abklärungsergebnis kann folgendermaßen ausfallen:

  1. Eignung für den Unterricht
  2. vorübergehende Nichteignung für den Unterricht mit Eignung für andere Tätigkeiten
  3. vorübergehende Nichteignung für jede Tätigkeit
  4. permanente Nichteignung für den Unterricht mit Eignung für andere Tätigkeiten
  5. permanente Nichteignung für jede Tätigkeit



Unterrichtsinspektionen:

Unterrichtsinspektionen werden angefordert, wenn

  • Lehrpersonen in der Berufseingangsphase von der Schulführungskraft negativ bewertet werden.


  • Lehrpersonen im Berufsbildungs- und Probejahr von der Schulführungskraft negativ bewertet werden.


  • Lehrpersonen den Anforderungen des Unterrichts nicht entsprechen, weil gravierende didaktische Mängel vorliegen. Voraussetzung für die Beantragung einer Unterrichtsinspektion ist die Erbringung des Nachweises, dass die beantragende Schulführungskraft den Unterricht der betroffenen Lehrperson öfters besucht und konkrete Maßnahmen zur Verbesserung des Unterrichts ohne den erwünschten Erfolg in die Wege geleitet hat.