Wartestände / Sonderurlaube


Wartestand / Sonderurlaub für Kinder:

Lehrpersonen in der Stammrolle bzw. all jenen, welche in die Landesranglisten mit wenigstens 3 Jahre Dienst mit gültigem Studientitel eingetragen sind, stehen 23 Monate unbezahlter Wartestand für Kinder zu. Dieser kann in max. 2 Abschnitten genommen werden, wobei ein Abschnitt über ein ganzes Schuljahr gehen muss. Die Verwaltung zahlt für die Zeit des Wartestandes 100% der Sozialbeiträge ein.



Teilzeitwartestand:

Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsvertrag können den Wartestand in einen Teilzeitwartestand umwandeln: z.B. 50% bzw. 75% Arbeitsleistung mit vollen Pensionsbeiträgen. Der Teilzeitwartestand umfasst ein ganzes Schuljahr.


Freistellung aus Erziehungsgründen:

Unbefristetem Lehrpersonal bietet sich auch die Möglichkeit die sogenannte Freistellung aus Erziehungsgründen zu nehmen: unmittelbar im Anschluss an die Mutterschutzzeit (angereifte Urlaubstage werden eingeschoben) können 24 Monate mit 30% Entlohnung genommen werden. Während dieser Zeit reift kein Urlaub und kein 13. Monatsgehalt an.


Bezahlter Sonderurlaub Betreuung Angehöriger mit schwerer Beeinträchtigung

(Legislativdekret 151/2001, Ges. 53/2000, Ges. 104/1992)

Es gibt lt. staatlicher Bestimmung auch die Möglichkeit für max. 24 Monate einen bezahlten Sonderurlaub für die Pflege von Angehörigen mit schwerer Beeinträchtigung in Anspruch zu nehmen, allerdings muss man hierfür spezifische Voraussetzungen erfüllen (z.B. gleiche Wohnadresse, Ausschluss anderer in Frage kommender Personen)



Unbezahlter Sonderurlaub aus persönlichen, familiären und Ausbildungsgründen:

Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsvertrag haben im Fünfjahreszeitraum Anrecht auf bis zu zwei Jahre unbezahlten Sonderurlaub aus persönlichen, familiären und Ausbildungsgründen.

Für die Ableistung eines Probejahres oder um eine andere Berufserfahrung zu machen, kann für ein Schuljahr unbezahlter Sonderurlaub beantragt werden. Ebenso kann der unbezahlte Sonderurlaub für höchstens ein Schuljahr dafür verwendet werden, um eine Unternehmertätigkeit oder andere berufliche Tätigkeit ausüben zu dürfen.

Lehrpersonen mit befristetem Arbeitsvertrag haben im Laufe eines Schuljahres die Möglichkeit auf bis zu 1 Monat unbezahlten Sonderurlaub.