Gehalt
Südtiroler Lehrpersonen der Grund-, Mittel- und Oberschulen sind Staatsangestellte, welche jedoch seit 1996 aufgrund eines Abkommens vom Land verwaltet werden. Diese Situation ist durch Zusatzverträge und anschließend 1998 anhand eines ersten Landeskollektivvertrages (LKV) geregelt worden, welcher das Dienstrecht, aber auch die Besoldung der Lehrpersonen geregelt und verbessert hat. Die Grundlagen des Landeskollektivvertrages sind einerseits der Gesamtstaatliche Kollektivvertrag (GSKV bzw. CCNL), und der bereichsübergreifende Kollektivvertrag (BÜKV), der das Dienstrecht und die Besoldung der Landesangestellten regelt. Ändert sich einer dieser beiden Verträge, so werden anschließend die für die Lehrpersonen relevanten Neuerungen verhandelt bzw. angepasst und gegebenenfalls in den Landeskollektivvertrag aufgenommen.
Lohnelemente
Die Situation, einerseits Staatsangestellte zu sein und andererseits vom Land verwaltet zu werden, führt zu Besonderheiten in der Zusammensetzung des Gehaltes. Eine dieser Besonderheiten besteht darin, dass sich das Gehalt einer Lehrperson staatlicher Art aus verschiedenen Lohnelementen des Staates (Grundgehälter) und des Landes (Zusatzlohnelemente/Landeszulagen) zusammensetzt. Für die Berechnung der Abfertigung werden ausschließlich die staatlichen Lohnelemente berücksichtigt, während für die Berechnung der Pensionsbeiträge hingegen das gesamte Gehalt als Berechnungsbasis dient.
Staatliche Lohnelemente
- Grundlohn
- Sonderergänzungszulage
- Lehrberufszulage (retribuzione professionale docenti, kurz rpd)
Die Lehrberufszulage scheint auf dem Lohnstreifen nicht auf. Er wird als Teil der Landeszulage behandelt und fällt als einziges Lohnelement der Landeszulage zusätzlich in die Berechnung der Abfertigung. Für die Lohnelemente staatlicher Art muss die Lehrperson kein Ansuchen stellen. Die Vorrückung erfolgt automatisch.
Landeszulage
Die Landeszulage ist eine Zulage, welche in der Provinz Bozen den Lehrpersonen staatlicher Art zuerkannt wird. Sie wurde eingeführt, um den finanziellen Unterschied der Besoldung der Landesbediensteten und den Lehrpersonen staatlicher Art anzugleichen. Die Besoldung der Landesbediensteten ist im BÜKV geregelt, welcher im Dreijahresrhythmus neu verhandelt wird. Sollte es sich bei der Abänderung um eine Lohnerhöhung handeln, so kann diese anschließend anhand von Verhandlungen durch die Gewerkschaften eingefordert werden. Dies würde sich dann auf die Summe der Landeszulage auswirken. Solche Abänderung der Besoldung, bzw. die Erhöhung oder Neueinführung einer Landeszulage muss jedoch vom Ministerium in Rom bestätigt werden.
Durch den Erhalt der Landeszulage haben die Lehrpersonen staatlicher Art einen höheren Lohn als die Lehrpersonen im restlichen Staatsgebiet.
Bei der Landeszulage handelt es sich um einen Jahresbetrag, der in 10 Monatsraten ausbezahlt wird.
Landeslohnelemente
- Landeszulage
- Zulage für Zweisprachigkeit
- Landesberufszulage
- Erhöhung für Spezialisierungen
- Spezialisierungstitel für den Integrationsunterricht
- Erhöhung für Zusatzausbildungen (abgeschlossen innerhalb 2002)
Zusätzlich für Lehrpersonen der Grundschule und der Oberschule mit Diplom:
- Erhöhung für 15 Jahre effektiv geleisteten Dienst
- Erhöhung Landeszulage für Doktorat
- Erhöhung Landeszulage für Doktorat 1. Grades
Für alle Landeslohnelemente muss von der Lehrperson ein Ansuchen gestellt werden. Die dafür notwendigen Formulare sind auf der Homepage der Deutschen Bildungsdirektion oder im Sekretariat der jeweiligen Schule erhältlich. Auch um Erhöhung der Landeszulage muss von der Lehrperson angesucht werden, dies erfolgt nicht automatisch.