Ordentlicher Urlaub
Der Urlaubsanspruch wird wie folgt berechnet:
30 Arbeitstage/Schuljahr an Schulen mit Fünftagewoche
=
2,5 Urlaubstage pro Arbeitsmonat
Der Urlaub muss in der Zeit, in der keine Unterrichtstätigkeit stattfindet, beansprucht werden. Kann der Urlaub krankheitsbedingt nicht genossen werden, ist die Beanspruchung auch nach dem nachfolgenden Schuljahr während der unterweisungsfreien Zeit möglich. Für eine längere Abwesenheit aus Krankheitsgründen, welche in zwei Jahren 12 Monate überschreitet, reift kein Urlaub an.
Im Falle von Krankheit und Unfall oder bei Einlieferung in ein Krankenhaus wird der ordentliche Urlaub unterbrochen, sofern die entsprechende Dokumentation vorgelegt wird.
Bei kurzfristigen oder gelegentlichen Supplenzen, welche sich also nicht über das ganze Schuljahr erstrecken, muss der angereifte Urlaub auch während der unterweisungsfreien Zeit im Laufe des Schuljahres (z.B. Weihnachts- oder Semesterferien) in Anspruch genommen werden.
Nicht genossener Urlaub wird nicht mehr ausbezahlt.