Schulgremien


Klassenrat

Zusammensetzung 

  • Alle Lehrpersonen der Klasse (einschließlich technisch praktische Lehrpersonen, Lehrpersonen für angewandte Kunst, Integrationslehrpersonen und Sprachenlehrpersonen der Schüler mit Migrationshintergrund)
  • zwei Elternvertreter und in der Oberschule zwei Schülervertreter je Klasse
  • Schulführungskraft
  • Die Mitarbeiter für Integration nehmen an den Sitzungen des Klassenrates ohne Stimmrecht teil. Die interkulturellen Mediatoren nehmen bei Bedarf und auf Einladung an den Sitzungen des Klassenrates ohne Stimmrecht teil.

Vorsitz: Den Vorsitz führt die Schulführungskraft oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft der Klasse.

Schriftführer: Die Funktion des Schriftführers wird durch ein vom Vorsitzenden namhaft gemachtes Mitglied ausgeübt 

Sitzungen:

  • mit Elternvertretern und Schülervertretern
  • ohne Elternvertreter und Schülervertreter

Aufgaben des Klassenrates mit Eltern- und Schülervertretern:

  • arbeitet Vorschläge zur Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit aus
  • schlägt Fürsorgeinitiativen vor
  • fördert und vertieft Kontakte zwischen Lehrpersonen, Eltern und Schülern
  • stellt das Schulprogramm sowie besondere Projekte den Eltern und in der Oberschule den Schülern vor
  • nimmt Stellung zu Schulversuchen und regt solche an
  • macht Vorschläge zur Neueinführung von Schulbüchern und zur Auswahl von Lehrmitteln
  • ergreift Disziplinarmaßnahmen gegen Schüler laut Disziplinarordnung der Schule (Klassenrat ist laut Schülercharta für Ausschluss aus Schulgemeinschaft zuständig)

Aufgaben des Klassenrates ohne Eltern- und Schülervertreter:

  • koordiniert die Unterrichtstätigkeit und die fächerübergreifende Zusammenarbeit
  • überprüft Verwirklichung der Erziehungs- und Unterrichtsplanung
  • bewertet Schüler und ist für die Führung der Bewertungsunterlagen verantwortlich 


Wer nimmt wann noch an den Sitzungen teil?

Sämtliche Eltern einer Klasse:

  • anlässlich der Vorstellung und Diskussion des Dreijahresplanes des Bildungsangebotes
  • bei der Planung und Vorbereitung besonderer Projekte für die Klasse und
  • in den von der Schulordnung festgelegten Fällen

Sämtliche Schüler*innen einer Klasse:

  • in der Oberschule



Aufgaben des Klassenrates

Der Klassenrat:

• arbeitet Vorschläge zur Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit aus

• schlägt Fürsorgeinitiativen vor

• fördert und vertieft den gegenseitigen Kontakt zwischen Lehrer*innen, Eltern und Schüler*innen

• nimmt Stellung zu Schulversuchen und regt solche an

• unterbreitet Vorschläge zur Neueinführung von Schulbüchern und zur Auswahl von Lehrmitteln

• koordiniert die Unterrichtstätigkeit und die fächerübergreifende Zusammenarbeit

• überprüft die Verwirklichung der Erziehungs- und Unterrichtsplanung

bewertet Schüler*innen und führt die Bewertungsunterlagen

• Die Versetzung von Schüler*innen wird vom Klassenrat beschlossen. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Klassenrates hat nur eine Stimme. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Versetzungskonferenz ist ein Protokoll zu führen.

• Weiters ergreift er Disziplinarmaßnahmen gegen Schüler*innen laut der Disziplinarordnung der Schule. Er ist laut Schüler*innencharta für den Ausschluss aus der Schulgemeinschaft zuständig.



Sonderfälle und Vorgaben:

  • Die Sitzungen des Klassenrates sind grundsätzlich nicht öffentlich.
  • Die Akten sind allen Mitgliedern der Schulgemeinschaft zugänglich. Ausnahme bilden jene Akten, welche nur Einzelpersonen betreffen.
  • Zuständigkeiten bei alleiniger Anwesenheit der Lehrpersonen und der Schulführungskraft oder ihrer Stellvertreter*innen:
  • Koordinierung der Unterrichtstätigkeit und die fächerübergreifende Zusammenarbeit
  • Beurteilung der Schüler*innen in den Jahresabschnitten und am Jahresschluss
  • Bewertungskonferenzen:
  • der Klassenrat muss vollständig sein, damit eine Beschlussfähigkeit gegeben ist
  • bei Abwesenheit eines Mitglieds, muss dieses ersetzt werden (collegium perfectum)
  • Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst
  • Stimmenthaltungen sind nicht erlaubt
  • Mitarbeiter*innen für Integration nehmen ohne Stimmrecht teil
  • Bewertungskonferenzen sind nicht öffentlich und die Akten sind nur den betroffenen Schüler*innen und Eltern zugänglich.



Amtsdauer

  • Eltern- und Vertreter*innen der Schüler, der Schülerinnen sind für drei Schuljahre im Amt, sofern sie innerhalb derselben Schulstufe bleiben.
  • Falls ein/e Elternvertreter*in oder ein/e Vertreterin der Schüler, der Schüler*innen ausscheidet, rückt der oder die Nächste auf der Wählerliste nach.
  • Gibt es im Falle von notwendiger Nachbesetzung keine weitere Person auf der Wählerliste, muss eine Neuwahl durchgeführt werden.



Lehrer*innenkollegium


Zusammensetzung und Einberufung

alle planmäßigen und außerplanmäßigen Lehrpersonen, die an der Schule Dienst leisten | mit Stimmrecht
• die Schulführungskraft, welche den Vorsitz hat | mit Stimmrecht
• der/die Mitarbeiter*in für Integration sowie der/die Erzieher*innen | ohne Stimmrecht
• die Vorsitzendendes Schulratesdes Elternratesdes Schüler*innenrates | ohne Stimmrecht


In schulstufenübergreifenden Schulsprengeln wird zwar ein einziges Lehrer*innenkollegium gebildet, welches aber nach Schulstufen gegliedert, d.h. in Abteilungen unterteilt wird. Bei Notwendigkeit und zur Besprechung von schulstufenspezifischen Themen beruft die Schulführungskraft die zuständige Abteilung zu einer Sitzung ein.



Befugnisse und Aufgaben

Das Lehrer*innenkollegium wird von der Schulführungskraft oder einem Drittel der Mitglieder einberufen.

Tätigkeiten und Kompetenzen:

• beim Schulrat den Entwurf des Dreijahresplanes des Bildungsangebotes vorlegen

• unter Beachtung der Lehrfreiheit Beschlussfassung zur didaktischen Tätigkeit im Einklang mit dem Dreijahresplan des Bildungsangebotes

  • Erstellung des Dreijahresplans des Bildungsangebotes unter Berücksichtigung der von allen Mitgliedern der Schulgemeinschaft erlassenen Richtlinien. Die Genehmigung und Inkraftsetzung desselben erfolgt durch den Schulrat.
  • auf den Vorschlag der Schulführungskraft Beschluss des eigenen Jahrestätigkeitsplans, welcher im Laufe des Schuljahres bei Notwendigkeit Änderungen erfahren kann
  • periodische Bewertung des gesamten Ablaufs der Unterrichtstätigkeit auf ihre Wirksamkeit und unter Berücksichtigung der geplanten Richtlinien. Gegebenenfalls werden Vorschläge und Maßnahmen zur Verbesserung definiert.
  • Festlegung der Schulbücher und der Lehrmittel, welche in der Regel von den einzelnen Fachgruppen vorgeschlagen werden
  • im Einklang mit dem Dreijahresplan des Bildungsangebotes und im Rahmen der eigenen Befugnisse Planung und Beschluss von Fortbildungsinitiativen sowie von Schulversuchen
  • Überprüfung von Fällen mit geringem Lernerfolg oder von Schüler*innen mit auffälligem Verhalten. Das Ziel ist die Ermittlung von Hilfen für eine bestmögliche schulische Förderung. Im Vorfeld ergreift der Klassenrat die Initiative und berät sich mit Fachleuten aus dem sozialen, psychopädagogischen und ärztlichen Bereich. Hinzugezogen werden auch die betroffenen Eltern oder die gesetzlichen Vertreter*innen.



Welche Tätigkeiten und Kompetenzen hat das Lehrer*innenkollegium bei der Bewertung von Schüler*innen?

  • Bestimmung der Richtlinien für die Anerkennung von Schulguthaben und für das Aufholen von Rückständen der einzelnen Schüler*innen
  • Zwecks Einheitlichkeit, Gleichheit und Transparenz der Bewertungen Festlegung einheitlicher Modalitäten und Kriterien der Bewertung
  • Auseinandersetzung mit Vorschlägen und Anträgen vonseiten des Eltern- bzw. Schüler*innenrates, welche direkt an das Lehrer*innenkollegium gerichtet wurden.
  • Gutheißung des Teils des Schulverbundvertrages, der in die Kompetenz des Kollegiums fällt, d.h. also didaktische Tätigkeiten, Forschung, Schulentwicklung und Schulversuche oder interne Fortbildung


Schulrat

Zusammensetzung

Der Schulrat setzt sich zusammen aus:

Grund- und Mittelschule | Oberschule
6 Vertreter*innen der Lehrpersonen, wobei mindestens ein/e Vertreter*in der Zweiten Sprache vertreten sein muss | 6 Vertreter*innenn der Lehrpersonen, wobei mindestens ein/e Vertreter*in der Zweiten Sprache vertreten sein muss
6 Elternvertreter*innen | 3 Elternvertreter*innen

--- | 3 Schülervertreter / Schülervertreterinnen(bitte siehe hierzu 4.3.4. Gültigkeit der Beschlüsse)
die/der Schulsekretär*in – auch als Vertretung des Verwaltungspersonals | die/der Schulsekretär*in – auch als Vertretung des Verwaltungspersonals
die Schulführungskraft | die Schulführungskraft
Kooptierung von 2 Mitgliedern, welche: nur schulextern sein dürfenüber besondere Fachkenntnisse verfügen bzw. Verbindungen zwischen der Schule und der Arbeitswelt herstellen können | Kooptierung von 2 Mitgliedern, welche: nur schulextern sein dürfenüber besondere Fachkenntnisse verfügen bzw. Verbindungen zwischen der Schule und der Arbeitswelt herstellen können


Rechtliches

  • Eine mögliche Berechtigung der Teilnahme am Schulrat besteht für Fachleute aus dem sozialen, psychopädagogischen und ärztlichen Bereich sowie Berufsberater. Sie haben eine beratende Funktion.
  • Ebenso können Mitglieder des Kontrollorgans an den Sitzungen des Schulrates ohne Stimmrecht teilnehmen.
  • Die Vorsitzenden des Eltern- und Schüler*innenrates sowie die Vertreter*innen der Schule in den Landesbeiräten der Eltern und der Schüler*innen sind zu den Sitzungen des Schulrates einzuladen und können mit beratender Funktion daran teilnehmen.
  • In den Schulsprengeln muss die Vertretung jeder Schulstufe und jedes Schultyps gewährleistet sein.
  • Alle Elternvertreter*innen im Schulrat sind für die gesamte Amtsdauer - mit gleichen Rechten und Pflichten - Mitglieder des Elternrates.
  • Der Vorsitz steht einem von den Schulratsmitgliedern gewählten Elternvertreter*innen zu, die Amtsdauer des Schulrates beträgt drei Schuljahre.
  • Bei ungerechtfertigter Abwesenheit während drei aufeinanderfolgender Sitzungen verfällt das Mandat eines gewählten Mitglieds.
  • Die interne Schulordnung regelt die Öffentlichkeit der Sitzungen. Akten sind allen Mitgliedern der Schulgemeinschaft zugänglich, außer jene, die Einzelpersonen betreffen.



Aufgaben

Der Schulrat ist allgemein für die Organisation und Planung des Schulbetriebes unter Wahrung der Zuständigkeiten des Lehrer*innenkollegiums und der Klassenräte zuständig.

Die wichtigsten Zuständigkeiten des Schulrates:

  • Er bestimmt die Unterrichtszeit für die Schüler*innen unter Beachtung der gesetzlichen Maxima und Minima.
  • Er passt den Schulkalender an örtliche Gegebenheiten an, bestimmt also Unterrichtskürzungen oder besondere Aktivitäten.
  • Er verabschiedet die interne Dienst- und Schulordnung.
  • Er genehmigt den vom Lehrer*innenkollegium vorgeschlagenen Dreijahresplan des Bildungsangebotes.
  • Er genehmigt den Organisationsplan und die schulergänzenden Tätigkeiten.
  • Er genehmigt den Haushaltsvoranschlag und die Jahresabschlussrechnung.
  • Er legt die Kriterien und Modalitäten hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens und der Verwendung der Geldmittel fest.
  • Er legt die Kriterien für die Bildung der Klassen fest.
  • Er legt die Richtlinien für das Arbeitsprogramm des Eltern- und Schüler*innenrates fest und beschließt deren Arbeitsprogramm in finanzieller Hinsicht.
  • Er setzt die Beiträge zu Lasten der Schüler*innen fest.
  • Er legt den Stundenplan des Schulsekretariats fest.
  • Er bestimmt die schulinterne Wahlordnung.
  • Er legt auf Vorschlag des Lehrer*innenkollegiums die Kriterien und Modalitäten der Begegnung mit Eltern sowie die Modalitäten für Elternversammlungen in der Schule fest.
  • Er genehmigt den Jahresbericht über den Schulbetrieb.
  • Er setzt die Höhe des Fonds für den Ökonomatsdienst fest.
  • Er kann die Schulführungskraft ermächtigen, über Repräsentationsausgaben bis zu 4 % der ordentlichen Zuweisung zu verfügen.
  • Er entscheidet über die Annahme und den Verzicht von Legaten, Erbschaften und Schenkungen.
  • Er entscheidet über den Beitritt zu Schulverbünden oder Konsortien.
  • Er entscheidet über die wirtschaftliche Nutzung geistiger Werke.
  • Er beschließt die Kriterien und Grenzen für die Durchführung von Geschäftstätigkeiten der Schulführungskraft (Liefer- und Dienstleistungsverträge, Sponsorverträge, etc.).
  • Er legt das Verfahren und die Kriterien für die Wahl des Vertragspartners/der Vertragspartnerin bei Werkverträgen fest und bestimmt die Höchstgrenze der Ausgaben.



Gültigkeit der Beschlüsse

Von 14 Mitgliedern müssen mindestens 8 anwesend sein, um die absolute Mehrheit zu gewährleisten. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch die einfache Mehrheit der Ja- oder Nein-Stimmen. Kooptierte Mitglieder haben dieselben Befugnisse- und somit auch dasselbe  Stimmrecht  wie die anderen Mitglieder. Minderjährige Schüler*innen haben kein Stimmrecht in Bezug auf den Haushaltsvoranschlag und den Rechnungsabschluss sowie die Verwendung der Geldmittel.



Dienstbewertungskomitee

Das Dienstbewertungskomitee unterstützt die Schulführungskraft in der Bewertung der Lehrperson. Im Falle der Bewertung des Berufsbildungsjahres und der Berufseingangsphase ist das Gutachten des Dienstbewertungskomitees für die Schulführungskraft nicht bindend. Außerdem nimmt es eine Dienstbewertung immer dann vor, wenn die betroffene Lehrperson darum ersucht. Das Komitee bleibt drei Jahre im Amt. Ihm gehören drei Lehrpersonen als effektive Mitglieder und drei Lehrpersonen als Ersatzmitglieder an. Den Vorsitz führt die Schulführungskraft. Die Mitglieder des Komitees werden vom Lehrer*innenkollegium aus seiner Mitte gewählt.



Schlichtungskommission

Zusammensetzung

  • In den Grundschulsprengeln, den Schulsprengeln und in den Mittelschulen besteht sie aus:
  • mindestens zwei Vertreter*innen der Eltern: eine/n für jede vorhandene Schulstufe
  • mindestens zwei Vertreter*innen der Lehrpersonen: eine/n für jede vorhandene Schulstufe
  • die Schulführungskraft
  • In der Oberschule und den Schulsprengeln, die auch eine Oberschule einschließen, wird ein/e Vertreter*in der Eltern durch eine/n Vertreter*in der Schüler*innen ersetzt.
  • Weiters wird ein Ersatzmitglied der entsprechenden Kategorie und Schulstufe für jedes effektive Mitglied gewählt.

In Schulsprengeln wird immer eine einzige Kommission für alle Schulstufen oder Schularten eingesetzt.

Die schulinterne Schlichtungskommission wird mit Dekret der Schulführungskraft eingesetzt, der Vorsitz steht einer/m Elternvertreter*in zu.


4.5.2. Aufgaben

Die Aufgabe der Schlichtungskommission ist die Behandlung aller Rekurse gegen Disziplinarmaßnahmen gegenüber einer/einem Schüler*in. Dies führt zu einem verpflichtenden Schlichtungsversuch zwischen

der/dem Schüler*in falls volljährig bzw.
dessen Eltern falls minderjährig und
dem Klassenvorstand bzw. der Lehrperson, welche die Disziplinarmaßnahme verhängt hat


Die verhängte Disziplinarmaßnahme kann im Einvernehmen zwischen den Parteien bestätigt, reduziert oder umgewandelt werden. Ist eine erfolgreiche Schlichtung nicht möglich, entscheidet die Schlichtungskommission.

Die Schlichtungskommission behandelt Streitfälle bezüglich der Auslegung und der Verletzung der Schüler- und Schülerinnencharta.


4.5.3. Befangenheit

Im Falle von Abwesenheit oder Befangenheit der effektiven Mitglieder wird das Amt von einem Ersatzmitglied übernommen.

Klassische Fälle von Befangenheit sind:

  • Verwandtschaftsverhältnis, Ehe oder Verschwägerung mit einer/m Betroffenen
  • Gerichtsverfahren, schwere Verfeindung oder Gläubiger- beziehungsweise Schuldverhältnis mit einer/m Betroffenen
  • Beratung einer/s Betroffenen in der Angelegenheit, die zur Behandlung ansteht
  • Vormund, Kurator, Bevollmächtigter, Agent oder Arbeitgeber einer/s Betroffenen


Befangen sind zudem:

  • Lehrpersonen, wenn sie dem Klassenrat der Klasse des Schülers, der Schüler*in angehören, den die Disziplinarmaßnahme betrifft

Schüler*innen- und Elternvertreter*innen, wenn sie der Klasse angehören oder Eltern eines Schülers, einer Schülerin jener Klasse sind, welche der Rekurs betrifft.