Mutter- / Vaterschaft / Elternzeit


Mutterschutz

Jeder werdenden Mutter stehen 5 Monate voll bezahlte Mutterschutzzeit zu. Die Beanspruchung kann flexibel sein: entweder 2 oder 1 Monat vor dem errechneten Geburtstermin bzw. erst ab dem errechneten Geburtstermin.


Elternzeit

Prinzipiell haben Eltern im Schuldienst die Möglichkeit, 8 Monate Elternzeit zu 30% Bezahlung in Anspruch zu nehmen. Sind beide Eltern im öffentlichen Dienst, kommen weitere 3 Monate zu 20% dazu. Die Elternzeit steht befristet und unbefristet angestellten Lehrpersonen zu. Die Elternzeit kann in bis zu 6 Abschnitte unterteilt werden, im Falle von beiden Eltern in max. 7. Während dieser Zeit reift kein Urlaub und kein 13. Monatsgehalt an.


Wartestand für Kinder / Sonderurlaub für Kinder

Lehrpersonen in der Stammrolle bzw. all jenen, welche in den Landesranglisten mit wenigstens 3 Jahren Dienst mit gültigem Studientitel eingetragen sind, stehen 23 Monate unbezahlter Wartestand für Kinder zu. Dieser kann in max. 2 Abschnitten genommen werden, wobei ein Abschnitt über ein ganzes Schuljahr gehen muss. Die Verwaltung zahlt für die Zeit des Wartestandes 100% der Sozialbeiträge ein.



Teilzeitwartestand

Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsvertrag können den Wartestand in einen Teilzeitwartestand umwandeln: z.B. 50% bzw. 75% Arbeitsleistung mit vollen Pensionsbeiträgen. Der Teilzeitwartestand umfasst ein ganzes Schuljahr.

Gegenüberstellung: 

Wartestand für Kinder und Teilzeitwartestand



Freistellung aus Erziehungsgründen

Unbefristetem Lehrpersonal bietet sich auch die Möglichkeit die sogenannte Freistellung aus Erziehungsgründen zu nehmen: Unmittelbar im Anschluss an die Mutterschutzzeit (angereifte Urlaubstage werden eingeschoben) können 24 Monate Freistellung mit 30% Entlohnung genommen werden. Während dieser Zeit reift kein Urlaub und kein 13. Monatsgehalt an.


Ruhepausen innerhalb des 1. Lebensjahres des Kindes / Stillstunden

Pro Unterrichtstag stehen
- bei bis zu 6 Arbeitsstunden 1 Stunde Ruhepause,
- bei mehr als 6 Arbeitsstunden 2 Stunden Ruhepause zu.

 

 

Krankheit des Kindes

Im Falle einer vom Arzt bescheinigten Krankheit des Kindes stehen innerhalb des 12. Lebensjahres 60 Tage bezahlter Sonderurlaub zur Verfügung.  5 Tage davon dürfen auch stundenweise beansprucht werden. Während dieser Tage erfolgt keine Kontrollvisite.

Diese Tage können auch für Arztbesuche und Therapien beansprucht werden.


Bei schwerer Krankheit des Kindes dürfen beide Eltern den Sonderurlaub gleichzeitig in Anspruch nehmen.