Mutter- / Vaterschaft / Elternzeit


Mutterschutz 

Jeder werdenden Mutter stehen 5 Monate voll bezahlte Mutterschutzzeit zu. Die Beanspruchung kann flexibel sein: entweder 2 oder 1 Monat vor dem errechneten Geburtstermin bzw. erst ab dem errechneten Geburtstermin.

 

Mutterschutz – 5 Monate + Tag der Geburt 

  • Ansuchen um Mutterschutz innerhalb Ende 7. Monat;
  • Flexible Handhabe (Arbeit bis zum 8. Monat bzw. bis Geburtstermin möglich) – Bewilligung vom Arzt notwendig.

 

 

Vaterschaftsurlaub

Alternativer Vaterschaftsurlaub = statt Mutterschutz

Obligatorischer Vaterschaftsurlaub = 10 Arbeitstage, bei Mehrlingen 20 Tage (2 Monate vor  Geburt und bis 5 Monate danach); 5 Tage Vorankündigung; einzelne Tage, aber nicht stundenweise! 

 

Elternzeit: 

Eltern haben gemeinsam 11 Monate – Kind mit 104: Elternzeit 36 Monate 


 |                         Mutter             |                 Vater                        |                                

 | 3 Monate nicht übertragbar | 3 Monate nicht übertragbar | 
 |                                 5 Monate im Ermessen                            |                                 

 


EZ kann tagesweise/stundenweise/in unbegrenzten Abschnitten/max. flexibel genommen werden; bis zum 12. Geburtstag des Kindes 

Ein Abschnitt umfasst alle darin anfallenden Sonn/Feiertage; für Unterbrechung ist effektive Dienstaufnahme bzw. andere Abwesenheit notwendig 

7 Tage Vorankündigung 

Eltern können zeitgleich in Elternzeit sein! 

Beständige Reduzierung mittels Elternzeit auf Stundenbasis:

Mind. 4 Wochen dauerhafte Reduzierung der Stunden/max. 50% des Auftrages; WICHTIG: die Reduzierung ist auf die Unterrichtsstunden berechnet.

7 Tage Vorankündigung

Feiertage/Sonntage werden zu 100% vergütet!!

WICHTIG: stundenweise Reduzierung darf nicht mit anderen Reduzierungen gehäuft werden (z.B. Stillstunde bzw. 104)

  

Krankheit: bei belegter Krankheit während der Elternzeit unterbricht diese die Elternzeit. Der „verlorengegangenen“ Zeitraum kann später neu beantragt werden.

 

 

Krankheit des Kindes

Im Falle einer vom Arzt bescheinigten Krankheit des Kindes stehen innerhalb des 14. Lebensjahres 60 Tage bezahlter Sonderurlaub zur Verfügung.  5 Tage davon dürfen auch stundenweise beansprucht werden. Während dieser Tage erfolgt keine Kontrollvisite.

Diese Tage können auch für Arztbesuche und Therapien beansprucht werden.


Bei schwerer Krankheit des Kindes dürfen beide Eltern den Sonderurlaub gleichzeitig in Anspruch nehmen.

Besoldung während der Elternzeit:

 13. Monatsgehalt und Urlaub werden nicht gekürzt!


Wartestand für Personal mit Kindern

NEU: bis zum 16. Geburtstag/ 2 Abschnitte/ Vorankündigung 45 Tage (wenn ganzes SJ), sonst 30 Tage

24 Monate (in Summe mit Elternzeit max. 32 Monate pro Kind)

Bei Mutterschaft bzw. Vaterschaftsurlaub wird Wartestand unterbrochen; Rest kann auf Antrag später genommen werden/ gilt nicht als eigener Abschnitt

Kann auf Antrag vorzeitig beendet (bei schweren Gründen) werden: bringt Verlust des Restzeitraums mit sich!

Befristetes Personal kann Wartestand beantragen, wenn mind. 7 Monate Vertrag da ist/3 Jahre Dienst und Landesrangliste bzw. Voraussetzungen für Landesrangliste

 

Schwere Krankheit, welche Betreuung des Kindes verunmöglicht, wird W nach Vorlage von Attest ab dem dritten Monat unterbrochen/bedingt nicht den Verlust des Restzeitraumes

Teilzeitwartestand:

Nur unbefristetes Personal/Vorankündigung 45 Tage!! Maximal 50% des vollen Stundenplanes reduzierbar

Wenn z.B. Wartestand beantragt wurde, kann er für Beginn des neuen SJ in TZ-Wartestand umgewandelt werden (kein eigener Abschnitt

Im Rahmen des TZ-Wartestandes kann man max. 1 mal  für 2 Wochen Elternzeit unterbrochen werden (mit der entsprechenden Bezahlung auf  geltendem Vertrag gerechnet) Andere bezahlte Sonderurlaube werden auf Teilzeit berechnet/bezahlt. 

Mutterschaft und die Elternzeit unterbrechen den TZ-Wartestand. Kehren Bedienstete vor Ende SJ zurück, erfolgt Bezahlung auf TZ-Basis, ansonsten Abwesenheit auf Basis des zugrundeliegenden Vertrages.

 

Freistellung aus Erziehungsgründen

24 Monate unmittelbar nach Mutterschaft + angereiftem Urlaub zu nehmen. Bezahlung in den ersten 8 Monaten identisch wie bei Elternzeit (Pensionsbeiträge und erhöhte Zahlungen in den ersten 3 Monaten)

Kann vorzeitig beendet werden/Verlust des Restzeitraumes

 

NEU: befristetes Personal mit mind. 3 Dienstjahren/Landesrangliste bzw. Voraussetzungen für Landesrangliste 

Vertrag von mind. 7 Monaten/30. April – 24 Monate ab Beginn/Zeiträume, in welchen Vertrag besteht, geben Anrecht

Bei schwerere Krankheit Unterbrechung ab dem 3. Monat mit Attest/Unterbrechung bewirkt Aufschub des Restzeitraumes

 

ADOPTION/ANVERTRAUUNG

Hier gelten dieselben Regelungen wie für leibliche Kinder, allerdings ab Eintritt des Kindes in die Familie bzw. Ankunft in Italien. Auf alle Fälle innerhalb des 18. Lebensjahres 



Ruhepausen innerhalb des 1. Lebensjahres des Kindes / Stillstunden

Pro Unterrichtstag stehen 

- bei bis zu 6 Arbeitsstunden 1 Stunde Ruhepause,
- bei mehr als 6 Arbeitsstunden 2 Stunden Ruhepause zu.