Nebentätigkeit
Wer neben dem Lehrberuf einer weiteren Tätigkeit nachgehen möchte, muss sich zunächst genau informieren, welche Arten von Tätigkeiten erlaubt sind.
Es gibt zudem auch spezifische Zeiten (z.B. während Abwesenheiten vom Dienst), wo Nebentätigkeiten nicht gestattet sind.
Prinzipiell muss jedes Gesuch um Nebentätigkeit bei der Schulführungskraft eingereicht werden.
Allgemeine Kriterien für die Genehmigung:
• es handelt sich um zeitweilige und gelegentliche Tätigkeiten
• die Nebentätigkeit ist mit den dienstlichen Erfordernissen vereinbar
• die Nebenbeschäftigung wird außerhalb der Dienstzeit ausgeführt
• Keine Verwendung der Infrastruktur oder Mittel der Körperschaft
• die Unterrichtsqualität wird von der Ausübung der Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt
• Psychische und physische Erholung muss gewährleistet sein
• es besteht kein Interessenkonflikt zwischen der Tätigkeit als Lehrperson und der Nebenbeschäftigung (Grundsatz der guten Verwaltung gemäß Art. 97 der Verfassung)
Es gibt Tätigkeiten, welche nicht nur zu vereinbaren sind, sondern auch der Genehmigung unterliegen. Für eine detaillierte Beratung wendet euch bitte an uns.
Achtung mit zweitem Arbeitsvertrag:
Prinzipiell ist es dem staatlichen Lehrpersonal nicht erlaubt neben dem Vertrag als Lehrperson noch einen zweiten Arbeitsvertrag zu haben. Hat eine Lehrperson allerdings einen Vertrag von max. 50% darf sie parallel einen zweiten Arbeitsvertrag haben.
Einnahmen durch die Nebentätigkeit:
Einnahmen durch sporadische Nebentätigkeiten (über Honorarnoten) müssen bei der Steuererklärung deklariert werden. Der maximale Betrag der Einnahmen über Honorarnoten darf 5.164,57€ nicht überschreiten. Andernfalls müsste der/die Betroffene eine eigene INPS-Position eröffnen und die Besteuerung würde weit höher ausfallen.