Arbeitszeit


Die Arbeitszeit

Die Arbeitszeit der Lehrpersonen aller Schulstufen wird, wie alle Bereiche, vertraglich mit dem Landeskollektivvertrag (kurz LKV) vom 23. April 2003 geregelt. Sie gliedert sich in:

  • eine wöchentliche und
  • eine für den Unterricht erforderliche zusätzliche Arbeitszeit


Wöchentliche Arbeitszeit

  • Grundschule:

In den Grundschulen beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 22 Stunden Unterricht einschließlich der Aufsichten über die Schülerinnen und Schüler. Der Unterrichtsstundenplan umfasst

       -   den curricularen Unterricht

       -   individualisierende Unterrichtsmaßnahmen

       -   Nachhilfe

       -   Vertiefung des Lernstoffes für einzelne Schüler oder Klassen oder für  
            Neigungs- beziehungsweise Leistungsgruppen

In besonderen Fällen kann der Stundenplan um maximal 2 weitere Stunden, bei Zustimmung der Lehrperson bis zu 4 Stunden erhöht werden.

Der wöchentliche Unterrichtsstundenplan einer Lehrperson für die Zweite Sprache und Religion beträgt 20 Stunden.


  • Mittel- und Oberschule:

In den Mittel- und Oberschulen beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden Unterricht. Von den Lehrpersonen kann die Leistung von bis zu 2 zusätzlichen wöchentlichen Unterrichtsstunden gefordert werden. Bei Zustimmung der Lehrperson kann sie bis zu 4 Stunden erhöht werden.
Falls die Lehrstuhlverpflichtung unter dem wöchentlichen Unterrichtsstundenplan liegt, werden die restlichen Stunden für die Übernahme von Reststunden in Parallelklassen, die nicht für die Bildung von Lehrstühlen verwendet werden, für Stützkurse, Sonderkurse und für gelegentliche Supplenzen verwendet. Dabei muss unter Berücksichtigung der vordringlichen Diensterfordernisse und der Abdeckung der Supplenzen eine gerechte Aufteilung unter dem Personal erfolgen. Lehrpersonen, die bis zu zehn Unterrichtstage abwesend sind, werden vom Lehrpersonal der Schule ersetzt. Das Stundenkontingent, das sich aus der Differenz zwischen der Lehrstuhlverpflichtung und der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 20 Stunden ergibt, wird verwendet:
 
Nicht weniger als 50 Prozent für:

            +   zusätzliche Unterrichtstätigkeiten

            +   pädagogisch-didaktische Bibliotheksarbeit

            +   informationstechnische und multimediale Dienste

       -   Der verbleibende Prozentsatz an Stunden wird für die Gewährleistung des 
            Bereitschaftsdienstes und für gelegentliche Supplenzen herangezogen. 




Das Forfait in der Mittel- und Oberschule

Falls die Dauer der didaktischen Unterrichtseinheit (z.B. 45 oder 50 Min.) die volle Stunde (d.h. 60 Min.) nicht erreicht, wird die verbleibende Zeit (z.B. 15 oder 10 Min.) mit folgenden Tätigkeiten im Forfait erbracht.

  • Beaufsichtigung der Schüler*innen vor Unterrichtsbeginn, nach Unterrichtsende und in den Zwischenpausen
  • Beaufsichtigung während des Mensadienstes
  • Beaufsichtigung der Fahrschüler
  • Begleitung der Schüler*innen bei unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen
  • Tätigkeiten im Zusammenhang mit der individuellen Lernberatung
  • Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Dokumentation der Kompetenzen der Schüler*innen und Erstellung des Portfolios


Stundenplan

Die Ausarbeitung des Stundenplans der Lehrpersonen ist Kompetenz und Aufgabe der Schulführungskraft

Richtungsweisend dazu sind der Dreijahresplan des Bildungsangebotes, welcher pädagogische und didaktische Kriterien vorgibt, und der Schulvertrag, der mit den Einheitlichen Gewerkschaftsvertretungen (EGV) ausgearbeitet worden ist.


Die zusätzliche Arbeitszeit

Die zusätzliche Arbeitszeit kann bis zu 220 Stunden umfassen und folgende Tätigkeiten, auch kollegialer Art, vorsehen:

  • Planung
  • Forschung
  • Fort- und Weiterbildung
  • Bewertung und Dokumentation
  • Vorbereitungsarbeiten für die Kollegialorgane
  • Teilnahme an Sitzungen


Im Konkreten sind hier gemeint:

  • die Teilnahme an den Versammlungen des Lehrerkollegiums
  • die Elternarbeit, wie etwa individuelle Kontakte mit den Familien und die Sprechtage
  • Teilnahme als Lehrperson an den gewählten Kollegialorganen
  • die Teilnahme an den kollegialen Arbeiten des Klassenrates, des Klassenzuges und zwischen den Klassenzügen
  • die kollegiale Planung und Koordinierung in Fach- und Arbeitsgruppen im Ausmaß von 
  1. mindestens 66 Jahresstunden in den Grundschulen und
  2. mindestens 33 Jahresstunden in den Mittel- und Oberschulen
  • die persönliche Weiterbildung im Dienst, die persönliche Fortbildung sowie die Teilnahme an der verpflichtenden Weiterbildung
  • die Durchführung von unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen
  • alle anderen Tätigkeiten, die mit dem Unterricht zusammenhängen


Für die nachstehenden Tätigkeiten werden Überstunden vergütet:

  • zusätzliche Unterrichtsstunden, welche über die 20 bzw. 22 Wochenstunden hinausgehen
  • jene Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung von Sonderprojekten und Sonderaufträgen


Besondere Formen der Arbeitszeitgestaltung

  • Teilzeit

Die Gesuche zur Teilzeit werden bei der jeweiligen Direktion eingereicht. Die zuständigen Schulämter legen sowohl die Termine als auch die Modalitäten für diese Gesuche fest.

Jede Schule hat ein Teilzeitkontingent von wenigstens 25% des Plansolls. Diese Quote kann nicht verringert, jedoch aber erhöht werden.

Gesetz den Fall, dass Teilzeitkontingent reicht in einer Schule nicht aus, alle Anfragen berücksichtigen zu können, ist die Schulführungskraft berechtigt, die Anfragen unter Beachtung eines oder mehrerer Vorzugstitel in einer festgelegten Rangordnung zu listen sowie zu genehmigen.

Die Teilzeit wird anhand des Höchstausmaßes der Unterrichtszeit für das Vollzeitpersonal berechnet. Wir sprechen von Teilzeit, wenn das Ausmaß der Arbeitszeit zwischen mindestens 30% bis höchstens 90% liegt.

Das Ausmaß der Teilzeit und die horizontale bzw. vertikale Gliederung der Arbeitszeit richten sich nach den dienstlichen Erfordernissen, wobei nach Möglichkeit auch die persönlichen Erfordernisse der Lehrpersonen berücksichtigt werden.

Die Grundentlohnung und die bis zu 220 Stunden erforderliche zusätzliche Arbeitszeit werden im Verhältnis zur Vollzeitarbeit berechnet.

Nicht gekürzt werden Bewertungskonferenzen und Prüfungen sowie die Sitzungen der Kollegialorgane.

Für besondere zeitbegrenzte Diensterfordernisse können im Einverständnis mit der Lehrperson bezahlte Überstunden verlangt werden, die bis zu 10% der Unterrichtsstunden im Jahr betragen dürfen.

Für die Berechnung des Dienstalters zählt die Teilzeit voll.


  • Auszeit - eine besondere Teilzeit

Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsvertrag und einem Dienstalter von wenigstens zehn Jahren können die Umwandlung des eigenen Arbeitsverhältnisses von Vollzeit in Teilzeit beantragen. 

Die Teilzeit wird in einem Ausmaß von 50% der Vollzeitarbeit für die Dauer von zwei Schuljahren berechnet. Die Arbeitsleistung kann im ersten oder im zweiten Schuljahr erbracht werden; die Besoldung im Ausmaß von 50% wird für beide Schuljahre gewährt.

Diese besondere Form der Teilzeit, die eine Auszeit für die Lehrperson einbringt, kann nur einmal in einem Zeitraum von fünf Jahren beantragt werden.

Beide Schuljahre werden in jeder Hinsicht anerkannt.


  • Reduzierung der Unterrichtszeit

Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsvertrag können in den drei letzten Schuljahren vor Erreichen des Pensionsalters eine Reduzierung der Unterrichtszeit beantragen.

Diese besteht in der Regel aus nicht weniger als 75% der Unterrichtszeit des entsprechenden Vollzeitpersonals. Das Anrecht auf Reduzierung der Unterrichtszeit ist verbunden mit dem zeitgleichen Einreichen des entsprechenden Gesuchs um Pensionierung.

Die sich hier ergebende restliche Arbeitszeit wird für didaktische Tätigkeiten oder für andere zusätzliche Tätigkeiten für den Unterricht geleistet.


  • Mehrjährige Gliederung der Arbeitszeit (Sabbatjahr)


Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsvertrag können innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren eine Ruhepause von der Dauer eines Schuljahres beantragen. Dieses Schuljahr hat in jeder Hinsicht Gültigkeit und kann wie folgt beantragt werden:

   -   ab dem vierten Schuljahr bei einem Dienstalter von wenigstens 10 Jahren

   -   ab dem dritten Schuljahr bei einem Dienstalter von wenigstens 15 Jahren

   -   ab dem ersten Schuljahr bei einem Dienstalter von wenigstens 20 Jahren

Während des Fünfjahreszeitraumes wird das Gehalt im Ausmaß von 80% ausbezahlt.

Die betreffende Lehrperson kann auch in einem zweiten Moment auf die Ruhepause oder auf einen Teil davon verzichten. In diesem Fall hat sie Anspruch auf den angereiften, aber nicht bezogenen Gehaltsanteil.

Im Falle einer Verschiebung der Ruhepause bleibt das Anrecht auf die Beanspruchung derselben innerhalb des darauffolgenden Fünfjahreszeitraumes aufrecht.

Pro Schuljahr können bis zu 5% der Lehrpersonen beim zuständigen Schulamt ansuchen.