Streikregelung

Streik

  • Der Streik muss mindestens 15 Tage vor dem Streiktag durch eine Gewerkschaft angekündigt werden und von der Bildungsdirektion an die Schulen weitergeleitet werden.
  • Es kann sich um einen ganztägigen Streik oder nur um einen Stundenstreik in den ersten oder letzten Unterrichtsstunden handeln.
  • Streiks dürfen nicht:

       -   die festgelegten Einschreibetermine der Schüler um mehr als 3 Tage und
       -   die Bewertungskonferenzen des ersten und zweiten Trimesters bzw. des ersten
           Semesters um mehr als 5 Tage verzögern.


Streikregelung

  • Streikausmaß pro Schuljahr und Schulstufe:

       -   Grundschule: max. 40 Stunden (= 8 Schultage)

       -   Mittel- und Oberschule: max. 60 Stunden (= 12 Schultage)

  • Stundenstreik: 5 Streiks entsprechen einem Tagesstreik


  • Es kann nicht an mehr als zwei aufeinander folgenden Tagen gestreikt werden; nach einem Streik darf frühestens nach 7 Tagen wieder gestreikt werden


  • Unterrichtsfreier Tag am Streiktag: Lehrperson muss keine Erklärung abgeben und kann von der Schulführungskraft nicht zur Dienstleistung verpflichtet werden; es erfolgt kein Gehaltsabzug 


  • Die streikende Lehrperson erscheint am Streiktag nicht zum Dienst und muss weiter nichts unternehmen. 


  • Lehrpersonen, welche sich nicht am Streik beteiligen können von der Schulführungskraft am Streiktag zur Anwesenheit bei Unterrichtsbeginn verpflichtet werden. Treffen diese bei Unterrichtsbeginn nicht in der Schule ein, gelten sie als streikendend.


  • Die Beaufsichtigung der Schüler durch das nicht streikende Personal ergibt sich aus der Dienstpflicht der Lehrpersonen am jeweiligen Tag.


  • Die Schulführungskraft erhebt die Streikbeteiligung der Lehrpersonen innerhalb 10 Tagen ab der Streikankündigung. Die Mitteilung der Lehrperson am Streik teilzunehmen oder nicht, ist freiwillig. Sie muss vorab nicht ausdrücklich mitteilen, dass sie streikt!


  • Aufgrund der freiwilligen Mitteilungen muss die Schulführungskraft die Situation bewerten und entscheiden, ob bzw. wie lange die Schule wegen des Streiks geschlossen oder der Unterricht bzw. die Betreuung der Schüler*innen  gewährleistet wird und informiert die betroffenen Familien mindestens 5 Tage vor dem Streik.


  • Die Schulführungskraft erstellt unter den Nichtstreikenden das Notkontingent für die Aufrechterhaltung der unerlässlichen Dienste und teilt dies den betroffenen Lehrpersonen mindestens 5 Tage vor dem Streik mit. 


  • Die Organisation des Unterrichts bzw. der Betreuung der Schüler*innen erfolgt aufgrund der tatsächlichen Streikbeteiligung am Tag des Streiks in Übereinstimmung mit den an die Familien mitgeteilten Stunden, welche am Streiktag abgehalten werden. 


  • Überstunden, die geleistet werden, um streikende Lehrpersonen zu ersetzen, werden als gewerkschaftsfeindliches Verhalten betrachtet


  • Die Unterrichtsstunden der nicht streikenden Lehrpersonen können im Rahmen der Stundenverpflichtung am Streiktag von der Schulführungskraft je nach Bedarf eingeteilt bzw. vorverlegt werden.