Berufsbildungs- und Probejahr


Berufsbildungsjahr und Probejahr


Folgende Lehrpersonen sind verpflichtet, das Berufsbildungs- und Probejahr zu absolvieren:


  • Lehrpersonen, die sich im ersten Dienstjahr mit unbefristetem Arbeitsvertrag befinden
  • Lehrpersonen, die das Berufsbildungs- und Probejahr aufgeschoben haben
  • Lehrpersonen, die den Übertritt in einen anderen Stellenplan oder in ein anderes Berufsbild erhalten haben („passaggio di ruolo“)
  • Lehrpersonen, die eine Wiederaufnahme in den Dienst erhalten haben


Lehrpersonen, die einen Übertritt ohne Änderung des Berufsbildes und der Schulstufe erhalten („passaggio di cattedra“), sind von der Ableistung des Berufsbildungs- und Probejahres befreit.



Bedingungen für die Gültigkeit und das Bestehen des Berufsbildungs- und Probejahres


Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

  • Wöchentliche Unterrichtsverpflichtung


Der Vertrag muss eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von mindestens 30% eines Vollauftrages vorsehen:

  • 6,60 Wochenstunden: Lehrpersonen der Grundschule
  • 5,40 Wochenstunden: Italienischlehrpersonen und Religionslehrpersonen der Grundschule; Lehrpersonen der Mittel- und Oberschule
  • 180 Tage effektiver Dienst, von denen 120 Tage didaktische Tätigkeit


Berechnung 180 Tage effektiver Dienst:

Für die Berechnung der 180 Tage gelten alle Tage ab dem 1. September, alle Sonn- und Feiertage und unterrichtsfreien Tage, die Tätigkeit in Prüfungskommissionen und die Teilnahme an Bewertungssitzungen sowie alle weiteren Dienstpflichten. Ebenso gilt auch der 1. Monat des obligatorischen Mutterschaftsurlaubes.

Nicht anrechenbar:
-   Krankheit
-   Urlaube
-   Sonderurlaube
-   Wartestände und Freistellungen


Berechnung 120 Tage didaktische Tätigkeiten:

Zu den 120 Tagen didaktische Tätigkeit zählen alle effektiven Unterrichtstage sowie alle Tage, an denen die Lehrperson zur Erfüllung der Dienstpflichten an der Schule anwesend ist. Für die in Teilzeit arbeitenden Lehrpersonen werden die 120 Tage für didaktische Tätigkeiten proportional zur Unterrichtsverpflichtung gekürzt.

Wenn eine Lehrperson die 180 Tage Dienst bzw. die 120 Tage didaktische Tätigkeiten nicht erreicht, wird das Berufsbildungs- und Probejahr ohne Begrenzung aufgeschoben.

Besuch verpflichtender Fortbildungen

Lehrpersonen im Berufsbildungs- und Probejahr sind verpflichtet, Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 50 Stunden zu besuchen. Davon sind 12 Stunden für Hospitationen vorgesehen. Der persönliche Fortbildungsplan und die Hospitationen sind mit der zuständigen Schulführungskraft zu vereinbaren.

Zusammenarbeit mit einem Tutor

Der Tutor begleitet die Lehrperson im Berufsbildungs- und Probejahr bei der Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts und berät sie im Zusammenhang mit allfälligen schulischen Tätigkeiten. Am Ende des Schuljahres verfasst der Tutor einen Bericht und übergibt ihn dem Dienstbewertungskomitee.

Dokumentation der beruflichen Entwicklung

Lehrpersonen im Berufsbildungs- und Probejahr führen einen Erfahrungs- und Reflexionsbericht. Er dient der regelmäßigen Reflexion im Laufe des Berufsbildungs- und Probejahres und dokumentiert den kontinuierlichen Aufbau der beruflichen Kompetenzen

Aufgaben der Schulführungskraft

Die Schulführungskraft informiert die neu aufgenommenen Lehrpersonen zu Beginn des Schuljahres über die Modalitäten für das Ableisten des Berufsbildungs- und Probejahres. Sie weist jeder Lehrperson einen Tutor zu, führt mit den Lehrpersonen Gespräche, vereinbart mit ihnen individuelle Entwicklungsschwerpunkte und legt gemeinsam mit ihnen den Fortbildungs- und Hospitationsplan fest. Außerdem führt sie Unterrichtsbesuche mit anschließendem Feedback durch und verfasst einen Abschlussbericht, der dem Dienstbewertungskomitee vorgelegt wird. Am Ende des Schuljahres beruft sie das Dienstbewertungskomitee ein und nimmt die Bewertung des Berufsbildungs- und Probejahres unter Berücksichtigung der vorgesehenen Elemente vor. 


Im Falle einer ersten negativen Bewertung verfügt die Schulführungskraft die Wiederholung des Berufsbildungs- und Probejahres. Wird das Berufsbildungs- und Probejahr ein zweites Mal absolviert, muss ein Inspektor hinzugezogen werden, um zusätzliche Elemente für die Feststellung der Eignung der Lehrperson zu sammeln. Im Falle einer zweiten negativen Bewertung erfolgt die Dienstenthebung durch die Schulführungskraft.


Falls die Schulführungskraft bei einer Lehrperson im Berufsbildungs- und Probejahr gravierende Mängel im fachlichen, methodisch-didaktischen, sozialen oder kommunikativen Bereich feststellt, kann sie dem zuständigen Bildungsdirektor vorschlagen, der Lehrperson die Wiederholung des Berufsbildungs- und Probejahres mit begründeter Maßnahme zu untersagen.